Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für
sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Event- & Freizeitmanagement
Erika Hölbling (nachfolgend Agentur genannt) gelten ausschließlich
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und
schriftlich anerkannt werden. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und
der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
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2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen
ist der Auftrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie
die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.
Der Kunde ist an seinen Auftrag eine Woche nach Zugang bei der Agentur gebunden.
Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwas durch Tätigwerden
auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
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3. Leistung und Honorar
Wenn nicht anders vereinbart wird ca. 1/3 des
Honorars bei Auftragserteilung, ca. 1/3 bei der Präsentation und der Restbetrag
bei Schlussrechnung fällig Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies
gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur
erwachsenen Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der
Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten
die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den
Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt
als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen
bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer
nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene
Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und
dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
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4. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen
steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal-
und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen
Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese
- in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur auf Wunsch zurückzustellen. Führt die
Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.
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5. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Agentur, ihre Mitarbeiter
und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten,
die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl
auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Diese Verpflichtung
gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
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6. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte etc.), auch einzelne Teile
daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der
Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich
in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen
von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind -
des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur,
die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht
ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und
dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu (s. Pkt. 3).
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7. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln
und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,
ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
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8. Genehmigung
Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen der Agentur sind
vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben. Bei
nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird
insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche
Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur
veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des
Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
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9. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der
ihm gesetzlich zuständigen Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist
gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die
Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare
oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern
der Agentur - entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten
Liefertermins.
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10. Zahlung
Rechnungen der Agentur sind sofort nach
Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen
in der Höhe von 5 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart. Gelieferte
Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen
innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend
zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen
steht dem Kunden das Recht auf Verbesserungen der Leistung durch die Agentur zu.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit
der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder
wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
der Agentur beruhen.
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12. Haftung
Für die Einhaltung der gesetzlichen,
insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen
Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich.
Insbesondere wird der Kunde eine von der Agentur vorgeschlagene PR-Maßnahme
erst dann freigegeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit
vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der PR-Maßnahme
verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche,
die auf Grund der PR-Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter.
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13. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehung zwischen
Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages
sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches
Recht anzuwenden.
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14. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für
alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich
zuständige österreichische Gericht vereinbart.